Strom beim Umzug: kündigen oder mitnehmen

Kurz gesagt: Ziehst Du um, kannst Du einen Stromvertrag außerhalb der Grundversorgung nach § 41b Abs. 5 EnWG mit sechs Wochen Frist kündigen. Das Recht entfällt, wenn Dein Versorger Dir innerhalb von zwei Wochen anbietet, Dich an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern.

Sonderkündigung beim Umzug

§ 41b Abs. 5 EnWG gibt Haushaltskunden bei einem Wohnsitzwechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Frist beträgt sechs Wochen. Die Kündigung kann zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt wirken. In der Kündigung musst Du die neue Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Messstelle angeben.

Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der bisherige Versorger Dir innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung anbietet, den Vertrag an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen, und dort eine Belieferung möglich ist.

In der Grundversorgung

Bist Du in der Grundversorgung, kannst Du den Vertrag nach § 20 StromGVV ohnehin mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen.

Was Du vor dem Umzug erledigst

  1. Vertrag und Bedingungen heraussuchen: Laufzeit, Preisgarantie, Bonusbedingungen.
  2. Entscheiden, ob Du den Vertrag mitnehmen willst. Rechne dazu mit dem Verbrauch, den Du in der neuen Wohnung erwartest.
  3. Kündigung in Textform schicken, mit neuer Adresse oder Messstellen-Nummer.
  4. Zählerstände bei Auszug und Einzug notieren, am besten mit Foto und Datum.

Bonus und Umzug

Ein Neukundenbonus kann entfallen, wenn der Vertrag vor dem Auszahlungstermin endet. Lies die Bonusbedingungen, bevor Du kündigst. Bietet Dir der Versorger die Weiterbelieferung an, bleibt der Vertrag mit seinen Bedingungen bestehen.

Dieser Artikel erklärt allgemeine Regeln und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Quellen

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